Einrichtungsbefragung in ausgewählten Gesundheitsfachberufen in Berlin-Brandenburg ⎜ 37 Sofortmaßnahmen Die Einrichtungen hatten die Möglichkeit, im Rahmen einer offenen Frage Maßnahmen zu nennen, die im Hinblick auf die Herausforderungen der Fachkräftesicherung nach ihrer Ansicht sofort ergriffen werden sollten. Die Antworten wurden zu den in Tabelle 17 genannten Handlungsfeldern gruppiert. Auf Grund der hohen Anzahl an Antworten können die Antworten der Pflegeeinrichtungen, der Praxen und der Hebammen gesondert ausgewiesen werden. Tabelle 17: Genannte Sofortmaßnahmen insgesamt und nach ausgewählten Einrichtungstypen Handlungsfeld Nennungen insgesamt Darunter von: Pflegeeinrichtungen Praxen Hebammen Anzahl der Nennungen 674 172 338 112 Aufstockung der Vergütung 28,6 26,2 30,2 30,4 Maßnahmen, in Bezug auf die Erstausbildung Maßnahmen in Bezug auf Fort- und Weiterbildung 18,7 29,1 16,9 8,0 13,2 14,0 15,7 2,7 Förderung der Mitarbeiterzufriedenheit 6,7 5,8 5,6 9,8 Aufwertung des Berufsfeldes 5,5 5,8 5,9 3,6 Haftpflichtsituation bei Hebammen 5,2 0,6 0,3 29,5 Änderung in gesetzlichen Rahmenbedingungen Abschaffung gesetzlicher West-Ost-Unterschiede 4,6 3,5 4,7 4,5 4,6 2,9 7,7 0,0 Abbau unnötigen Bürokratieaufwandes 2,4 0,6 2,4 5,4 Betriebliches Gesundheitsmanagement 2,2 5,8 0,3 0,9 Maßnahmen in Bezug auf Praktika 1,8 0,6 3,0 0,0 Einstellung von zusätzlichem Personal 1,6 1,2 2,4 0,0 Sonstige Sofortmaßnahmen 4,9 4,1 5,0 5,4 Quelle: SÖSTRA/IMU Einrichtungsbefragung 2014.
38 ⎜ Einrichtungsbefragung in ausgewählten Gesundheitsfachberufen in Berlin-Brandenburg Es kristallisieren sich – unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Einrichtungstyp oder einer Berufsgruppe – drei Handlungsfelder heraus. 48 Das sind erstens die Vergütungssituation, zweitens der Bereich der beruflichen Erstausbildung und drittens die Frage der beruflichen Fort- und Weiterbildung. (1) Die mit Abstand größte Herausforderung wird in einer angemessenen Vergütung der Gesundheits- und Pflegeleistungen gesehen. Diese Herausforderung wird sowohl von Pflegeeinrichtungen als auch von Praxen und Hebammen an erster Stelle genannt. Vor allem die Therapieberufe sind hiervon betroffen. Die Darstellung der Vergütungsstrukturen ist bei diesem Einrichtungstyp differenziert zu betrachten, da neben den Selbstständigen auch deren Angestellte sowie Angestellte bei größeren Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Während bei Angestellten größerer Träger die Vergütung meist über Tarifabschlüsse geregelt wird, richtet sich die Vergütung der zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V in eigener Praxis zugelassenen Leistungserbringenden nach Vergütungsvereinbarungen, deren Abschlüsse der gesetzlichen Grundlohnsummenanbindung des § 71 SGB V unterliegen. Hieraus folgt eine Deckelung der Vergütungsentwicklung der Selbstständigen, die mittelbar auch die Gehaltsentwicklung der bei ihnen beschäftigten Therapeutinnen und Therapeuten reguliert. Unter der Grundlohnsumme versteht man die Summe der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter, aus denen Krankenversicherungsbeiträge zu leisten sind. Die jährliche Veränderungsrate der Grundlohnsumme (Grundlohnsummenveränderungsrate) wurde 2003 im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes als Referenzgröße für die Fortschreibung der Budgetierungen im Gesundheitswesen herangezogen. Um dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu genügen, dürfen die Vertragspartner (Krankenkassen und Leistungserbringer) keine Veränderung der Vergütung vereinbaren, die die Veränderungsrate der Grundlohnsumme überschreitet. Dabei ist die für das gesamte Bundesgebiet festgestellte Veränderungsrate maßgeblich. 49 Die Vergütung der Heilmittelerbringenden ist somit unmittelbar an die Grundlohnsummensteigerung gekoppelt, die als Grenze für die Entwicklung der Heilmittelpreise wirkt. In den letzten Jahren lag die Grundlohnsummensteigerung zum Teil unter der jährlichen Inflationsrate, was in diesen Jahren zu Reallohnverlusten der Selbstständigen (und deren Angestellte) geführt hat. 50 Die Forderung der Therapieberufe nach einer besseren Vergütung scheitert daher an gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Auftrag der Krankenkassen, die Beitragsstabilität zu gewährleisten. In diesem Kontext ist ferner zu berücksichtigen, dass seit 2009 nur noch eine einheitliche Veränderungsrate ausgewiesen wird. Die Festsetzung einer Veränderungsrate für die Rechtskreise West und Ost ist seither nicht mehr möglich. Die Deckelung der Vergütungsverhandlung durch eine bundeseinheitliche prozentuale Veränderungsrate hat in der Praxis zur Folge, dass sowohl in den alten wie auch in den neuen Bundesländern trotz der deutlich niedrigeren Vergütungssätze in den neuen Bundesländern eine Erhöhung nur um den gleichen Prozentsatz 48 49 50 Weitere Handlungsfelder werden mit deutlichem Abstand genannt. Dabei werden z. T. auch berufsspezifische Herausforderungen aufgeführt wie z. B. die Haftpflichtsituation der Hebammen oder Änderungen in gesetzlichen Rahmenbedingungen, die vor allem von den Therapieberufen angemahnt werden (siehe hierzu auch die Ausführungen zur Grundlohnsummenanbindung). Aktuell beträgt die Grundlohnsummenveränderungsrate im Bundesgebiet insgesamt 2,53 Prozent. Wie beispielsweise seit 2003 in der Physiotherapie. Vgl. hierzu die Ausführungen im Berufsprofil Physiotherapie.
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